Das Streitschlichtungs-/ Güteverfahren
Die Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle stellt für Sie eine Möglichkeit dar, den Konflikt mit der Gegenpartei durch Unterstützung eines neutralen Dritten dauerhaft zu lösen. Sie selbst entscheiden über die Inhalte und auch das Ergebnis des Verfahrens. Durch Ihre eigene Kompetenz im Umgang mit Konflikten erarbeiten Sie gemeinsam mit dem Gegner eine dauerhafte und einvernehmliche Lösung.
Das Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren wird durch mündlichen oder schriftlichen Antrag zumindest einer der Konfliktpartei eingeleitet. Das Antragsformular finden Sie hier. Die Hemmung der Verjährung (bis zur Beendigung des Verfahrens) tritt jedoch erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs eines schriftlichen Antrags bei mir als Anerkannte Gütestelle ein.
Bei der Lösung des Konflikts unterstütze ich Sie durch meine Moderation während des Verfahrens, ohne in Ihre Entscheidungskompetenz einzugreifen. Sie sind gemeinsam mit den übrigen Konfliktbeteiligten die Herren des Verfahrens und entscheiden daher eigenverantwortlich über das Ergebnis. Nachdem Sie eine gemeinsame Lösung gefunden haben, können Sie vor mir als anerkannter Gütestelle einen schriftlichen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist ein vollstreckungsfähiger Titel, aus welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Finden Sie zu keiner Lösung, ist damit das Verfahren beendet. Ein Urteil oder ein Beschluss, aus welchem eine Seite durch den Schlichter zu einem Handeln oder Unterlassen verpflichtet wird, kann in dem Gütestellenverfahren nicht ausgesprochen werden. Über die erfolglose Durchführung des Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahrens erhalten Sie eine Bescheinigung.
Besonders geeignet ist das Güte- oder Schlichtungsverfahren in den Fällen, in denen die Parteien noch immer die Möglichkeit einer Einigung sehen und vor allem kurzfristig und schnell ein rechtssicheres Ergebnis erreichen wollen. Jeder vor mir als Gütestelle geschlossener Vergleich entfaltet die Wirkung eines Urteils.
Ihre Vorteile des Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren :
- Güteverfahren sind nicht öffentlich, die Parteien bleiben unter sich
- kein Imageverlust in der Öffentlichkeit
- das Verfahren kann ohne Anwälte durchgeführt werden,
- erhebliche Kostenersparnis im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen
- höhere Erfolgsquote als bei gerichtlichen Auseinandersetzungen
- umfassende Konfliktbehandlung
- Interessenberücksichtigung der Parteien
- zukunftsorientierte, gemeinsam erarbeitete Lösung
- kein Prozesskostenrisiko
- Zeitersparnis durch geringe Verfahrensdauer
Das Güte-/Schlichtungsverfahren findet grundsätzlich in den Räumen meiner Kanzlei statt. Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird das Verfahren an einem anderen Ort durchgeführt.