Fragen und Antworten

Wann muss ich ein Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren durchführen?  

  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    • Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    • Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    • eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    • der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Gibt es die Möglichkeit, freiwillig ein Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren durchführen?

  • Ja. Sie können die Gütestelle Ehmann auch in solchen Fällen anrufen, die nicht unter das oben genannte Gesetz fallen. Für den Fall, dass der Geltungsbereich des oben genannten Gesetzes überschritten wird, gilt nicht die hier in dieser Verfahrensordnung bestimmte Vergütungsregelung. Es bedarf dann einer besonderen Vereinbarung.

Gibt es  Verfahren, in denen ein Streitschlichtungs-/ Gütestellenverfahren ausgeschlossen ist?

  • Schlichtungstätigkeiten werden grundsätzlich nicht ausgeübt
    • in Angelegenheiten, in denen ich selbst Partei ist oder bei denen ich zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehe;
    • in Angelegenheiten meines Ehegatten;
    • in Angelegenheiten einer Person, mit der ich in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert bin, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
    • in Angelegenheiten, in denen ich oder eine Person, mit der ich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden bin oder mit der ich gemeinsame Geschäftsräume habe, als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt bin oder war; 
    • in Angelegenheiten einer Person, bei der ich gegen Entgelt beschäftigt oder bei der ich als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig bin oder war;
  • Bei Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz die Parteien eine Streitigkeit nicht selbst beilegen können;
  • Soweit ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Stelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist;
  • Die Streitschlichtung vor mir als anerkannter Gütestelle ist darüber hinaus ausgeschlossen bei 
    • Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
    • Streitigkeiten in Familiensachen,
    • Wiederaufnahmeverfahren,
    • Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
    • die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
    • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
    • Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
    • Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Kann ich aus einem geschlossenen Vergleich vollstrecken wie aus einem Urteil?

  • Ja. Wird die Streitigkeit mittels eines Vergleiches beendet, kann die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf beantragt werden. Aus diesem Titel kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich betrieben werden.

Wie kann ich ein Schlichtungsverfahren einleiten?

  • Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle meiner Streitschlichtungs-/ Gütestelle gestellt werden. Außerdem muss der Antragsteller einen Vorschuss zahlen.

Was muss der Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens enthalten?

  • Der Antrag muss zunächst die Identität der Parteien (Namen, aktuelle Anschriften) enthalten. Ferner muss der Konfliktgegenstand kurze beschrieben und das eigene Ziel (was will ich von wem und warum) kurz umrissen werden.

Was passiert nach der Antragstellung?

  • Der Antragsteller ist Kostenschuldner, zahlt also zunächst sämtliche Gebühren. Einzelheiten finden Sie in meiner Satzung.  Nach Abschluss des Schlichtungsgespräches wird auf Grundlage der vereinbarten Kostenregelung abgerechnet. In der Regel einigen sich die Beteiligten auf eine hälftige Teilung der Gebühren. 

Müssen die geladenen Parteien zum Schlichtungstermin erscheinen?

  • Ja. Nur die Betroffenen selbst können den Konflikt lösen. Allerdings steht es jeder Partei frei, sich auf eigene Kosten im Termin eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Dies ist jedoch aus meiner Erfahrung heraus nur selten vorteilhaft.

 Was passiert, wenn eine Partei zum Schlichtungstermin nicht erscheint?

  • Sofern eine der Konfliktparteien unentschuldigt nicht zum Termin erscheint oder diesen unentschuldigt früher verlässt, gilt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 meiner Schlichtungs- und Kostenordnung das Verfahren als gescheitert bzw. der Antrag als zurückgenommen.

Was kostet die Schlichtung und wer ist Schuldner?